BGH: Teilen von Namen mit Schufa bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags gestattet - BGH-Urteil erlaubt Vodafone Weitergabe von Kundendaten an die Schufa
Ein langjähriger Rechtsstreit über die Weitergabe von Kundendaten zwischen Vodafone und der Schufa-Holding ist mit einem Urteil zu Ende gegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten des Telekommunikationsriesen und bestätigte dessen Recht, persönliche Daten von Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags an die Auskunftei zu übermitteln. Der Fall war entstanden, nachdem eine Verbraucherschutzorganisation die Praxis angefochten hatte – mit der Begründung, sie verstoße gegen Datenschutzbestimmungen.
Bis Oktober 2023 leitete Vodafone routinemäßig Kundennamen an die Schufa weiter, sobald ein neuer Postpaid-Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde. Das Unternehmen begründete dies mit der Notwendigkeit, Identitäten zu überprüfen und Betrug zu verhindern – insbesondere gegen Personen, die falsche Angaben machen oder in kurzer Zeit mehrere Verträge abschließen. Vodafone argumentierte, solche Maßnahmen seien entscheidend, um erhebliche finanzielle Verluste abzuwenden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, eine Verbraucherschutzorganisation, reichte daraufhin Klage gegen diese Praxis ein. Die unteren Instanzen wiesen den Fall zunächst ab, und sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben Vodafone recht. Der Streit landete schließlich vor dem BGH, der im Dezember 2025 sein endgültiges Urteil fällte.
Das Gericht urteilte, dass die Datenweitergabe durch Vodafone nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerechtfertigt sei, da ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der Betrugsprävention bestehe. Diese Entscheidung steht im Einklang mit uneinheitlichen Urteilen in Deutschland, wo einige Landesgerichte ähnliche Praktiken unterstützt hatten. Der VATM, ein Branchenverband der digitalen Anbieter, verteidigt das Vorgehen weiterhin – trotz anhaltender Kritik.
Seit dem BGH-Urteil hat sich an der gängigen Praxis deutscher Mobilfunkanbieter wenig geändert. Unternehmen übermitteln nach wie vor sogenannte Positivdaten – etwa den Abschluss eines Vertrags – an die Schufa, wenn ein Konto geschlossen wird, und berufen sich dabei auf die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben.
Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass Vodafone und andere Anbieter die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen fortsetzen dürfen. Das Urteil stärkt die Position der Telekommunikationsbranche in der Betrugsprävention, auch wenn Verbraucherschützer die Praxis weiterhin kritisch sehen. Vorerst bleibt der Status quo bestehen: Die Anbieter stützen sich auf die "berechtigten Interessen"-Klausel der DSGVO, um die Datenübermittlung zu rechtfertigen.






