Bundesweites Rodungsverbot: Warum Bäume und Hecken ab März tabu sind
Bundesweites Rodungsverbot: Bäume, Hecken und Sträucher sind ab März tabu
Ab dem 1. März tritt ein bundesweites Verbot für das Schneiden, Roden oder Entfernen von Bäumen, Hecken und Sträuchern in Kraft. Bis zum 30. September dürfen Anwohner:innen holzige Pflanzen außerhalb von Wäldern und Gärten weder zurückschneiden noch fällen. Die Regelung soll brütende Vögel, Insekten und andere Wildtiere während der Fortpflanzungszeit schützen.
Der gesetzliche Schutzzeitraum umfasst sämtliche Gehölze – also Hecken, lebende Zäune und Gebüsche. Auch der Einsatz von Werkzeugen wie Heckenscheren ist in dieser Phase untersagt. Notwendige Rückschnittarbeiten müssen bis spätestens 28. Februar abgeschlossen sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, etwa bei behördlich angeordneten Maßnahmen oder Arbeiten im öffentlichen Interesse. Selbst außerhalb der Schutzeit kann das Fällen alter Bäume oder umfangreicher Rückschnitt eine artenschutzrechtliche Prüfung erfordern. Wer solche Vorhaben plant, sollte sich vorab an die Untere Naturschutzbehörde des Umweltamts wenden.
Verstöße gegen das Rodungsverbot gelten als Ordnungswidrigkeit und können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Für Rückfragen steht die Behörde unter der E-Mail-Adresse [email protected] zur Verfügung.
Die Einschränkungen gelten bis Ende September. Anwohner:innen sollten die Pflege von Bäumen und Sträuchern daher gut planen, um Strafen zu vermeiden. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Tierwelt in der kritischen Brut- und Aufzuchtphase.






