NRW führt Wohnsitzpflicht für Asylbewerber mit geringen Bleibechancen wieder ein
Hans-Werner RöhrichtAsylrecht: Land entlastet Kommunen von Unterbringungspflicht - NRW führt Wohnsitzpflicht für Asylbewerber mit geringen Bleibechancen wieder ein
Nordrhein-Westfalen führt Wohnsitzpflicht für Asylbewerber in Landesunterkünften wieder ein
Nordrhein-Westfalen hat ein Gesetz wieder in Kraft gesetzt, das bestimmte Asylsuchende verpflichtet, bis zu zwei Jahre in staatlichen Einrichtungen zu leben. Die Regelung richtet sich an Personen mit geringen Bleibeperspektiven in Deutschland und soll die Kommunen entlasten. Landesvertreter bezeichnen den Schritt als notwendig, um den Unterkunftsbedarf zu steuern und sich an bundesweite Vorgaben anzupassen.
Das Gesetz wurde im Düsseldorfer Landtag mit den Stimmen von CDU, Grünen und FDP verabschiedet. SPD und AfD enthielten sich der Stimme. Die AfD hatte zuvor eine verschärfte Fassung gefordert – ohne Ausnahmen und zeitliche Befristung –, doch der Vorschlag scheiterte.
Nach den neuen Bestimmungen müssen Asylbewerber mit offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen bis Ende 2030 in Landesunterkünften bleiben. Das System bietet rund 35.000 Plätze und dient als Puffer für langfristige Kapazitätsanforderungen. Ausnahmen gelten für schutzbedürftige Gruppen, darunter Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, Menschen mit Behinderungen, Personen mit schweren psychischen Erkrankungen und ältere Menschen.
Josefine Paul, die grüne Flüchtlingsministerin des Landes, betonte, die Regierung erfülle damit ihre Pflicht, die Kommunen zu unterstützen. Die SPD kritisierte die Maßnahme hingegen als "Symbolpolitik" und warnte, dass längere Isolation psychische Belastungen verstärken und die Integration erschweren könnte.
Das Gesetz greift eine zuvor ausgelaufene Regelung auf und präzisiert sie. Behörden argumentieren, es biete eine strukturierte Lösung für die Unterbringung und entspreche den bundesweiten Asylrichtlinien. Die Maßnahme bleibt bis 2030 gültig und verlagert die Verantwortung für die Unterbringung von den Kommunen auf das Land. Schutzbedürftige sind ausgenommen, doch Asylsuchende mit geringen Bleibechancen müssen zwingend in Landesaufnahmeeinrichtungen leben. Ziel der Regelung ist es, Kapazitätsanforderungen mit den bundesweiten Asylvorgaben in Einklang zu bringen.






