Streit um Umgestaltung der Altenberger-Dom-Straße endet mit behördlicher Zustimmung
Sergio KarzStreit um Umgestaltung der Altenberger-Dom-Straße endet mit behördlicher Zustimmung
Kürzlich wurde Beschwerde gegen die geplante Umgestaltung der Altenberger-Dom-Straße im Rheinisch-Bergischen Kreis eingelegt. Streitpunkt war, ob die Stadt für die Änderungen eine formelle Genehmigung benötigte. Kritiker argumentierten, dass vor der Umsetzung ein vollständiges Planfeststellungsverfahren nach § 38 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) rechtlich zwingend sei.
Die Stadt verteidigte ihre Vorgehensweise und betonte, es handele sich um eine routinemäßige Aufwertung und nicht um einen grundlegenden Ausbau des Straßennetzes. Die Beschwerdeführer warfen der Stadt vor, gesetzliche Vorgaben umgangen zu haben, indem sie auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtete. Sie bestanden darauf, dass die Neugestaltung einer strengeren Prüfung hätte unterzogen werden müssen, bevor sie umgesetzt wird.
Die zuständige Behörde prüfte den Fall und entschied zugunsten der Stadt. Offizielle Stellen bestätigten, dass die geplanten Maßnahmen die Kapazität für den durchgehenden Kraftfahrzeugverkehr nicht wesentlich erhöhen würden. Vielmehr liege der Fokus der Umgestaltung auf der Verengung der Fahrspuren, um mehr Platz für Radfahrer und Fußgänger zu schaffen.
Das juristische Team der Stadt argumentierte, es handele sich um eine Instandsetzung und Optimierung der bestehenden Infrastruktur und nicht um einen Neubau. Man berief sich auf die Einhaltung moderner Standards wie der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) und der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), um die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu verbessern. Die Behörde stimmte zu und erklärte, der Ansatz der Stadt sei rechtlich einwandfrei und erfordere kein formelles Planfeststellungsverfahren.
Die Stadt hatte zwar eine Bürgerbeteiligung angeboten, diese war jedoch nicht an ein Planfeststellungsverfahren geknüpft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Umgestaltung in den Ermessensspielraum der Straßenbaubehörde falle und keine weiteren rechtlichen Schritte notwendig seien.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, nachdem die Behörde feststellte, dass die Stadt im Einklang mit dem Gesetz gehandelt habe. Die Umgestaltung wird wie geplant vorangetrieben, mit Schwerpunkt auf Sicherheitsverbesserungen und einer besseren Berücksichtigung von Radfahrern und Fußgängern. Vor Baubeginn sind keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren mehr erforderlich.






