14 March 2026, 08:20

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein Plakat mit Text und einem Logo, auf dem "Verringerung der Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente unter der Biden-Harris-Regierung" steht.

Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Abrechnung von Rezepturarzneimitteln

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) klärt, wie Apotheken abrechnungstechnisch mit Rezepturarzneimitteln umgehen müssen. Die Entscheidung, die nach dem 31. Dezember 2023 erging, schlichtet einen Streit zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Preiskalkulation. Beide Seiten hatten unterschiedliche Ansätze vertreten, doch das Gericht gab den Apotheken in zentralen Punkten recht.

Das Urteil betrifft die Erstattung von Wirk- und Hilfsstoffen bei der Herstellung individueller Rezepturen.

Das BSG bestätigte, dass Apotheken den Krankenkassen die kleinste benötigte Packungsgröße eines Inhaltsstoffs in Rechnung stellen müssen – selbst wenn größere Mengen vorrätig sind. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Das Gericht wies die Argumentation der Kassen zurück, wonach eine anteilige Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs verlangt werden könnte.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die Entscheidung bedeutet, Apotheken müssten Packungen nicht teilen oder kleinere Mengen über Reimporte beschaffen. Das bestehende Preismodell, das auf gelisteten Packungsgrößen basiert, bleibe unverändert – unabhängig von Teilverbrauch oder Haltbarkeit.

Die Krankenkassen hatten ein System gefordert, in dem die Kosten anteilsmäßig berechnet werden, und verwiesen dabei auf Effizienzgründe. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) die Ausgaben bereits regle, sodass Sparargumente nicht greifen würden. Apotheken können zudem nicht gezwungen werden, auf Anfrage der Kassen Rechnungen für kleinere Packungen vorzulegen oder sich diesbezüglich Kontrollen zu unterziehen.

Das BSG räumte ein, dass mengenbasierte Preise vertraglich festgelegt werden könnten, doch im vorliegenden Fall existierte eine solche Vereinbarung nicht. Das Urteil unterstreicht, dass Apotheken ihre Lager- und Bestellpraktiken nicht allein an den Abrechnungswünschen der Kassen ausrichten müssen.

Nach der Abschaffung von Anlage 1 der Arzneimittelabgabevergütungsverordnung (AAV) zum Jahresende 2023 wurden keine konkreten Änderungen für die Lagerhaltung oder Bestellung von Substanzen in Apotheken eingeführt.

Die Entscheidung des BSG festigt das Abrechnungsverfahren für Rezepturen und verpflichtet die Kassen, die Kosten auf Basis der kleinsten notwendigen Packungsgröße zu erstatten. Apotheken können weiterhin Standardpackungsgrößen verwenden, ohne zusätzliche bürokratische Hürden. Das Urteil beseitigt zwar Unsicherheiten, lässt aber Raum für künftige vertragliche Regelungen zu Preismodellen.

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